Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teile sowie Kostenvoranschläge

 I.   Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

   1.   Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu be-

        Zeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

   2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines

   3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie

   Überführungsfahrten durchzuführen.

 

   II. Preisangaben im Auftragschein; Kostenvoranschlag

   1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die

   bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

   Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen

   der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

   2. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem die Arbeiten jeweils

   Im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen

   Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Angabe gebunden.

   Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der  Berech-

   nung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

   Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet

   werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der

   Abgabe des Kostenvoranschlags berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der

   Durchführung der Reparatur verwendet werden können.

   3 Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die

   Umsatzsteuer angegeben werden.

   III. Fertigstellung

   1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs-

   Termin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen  

   Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe

   der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

   2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum    

   Gegenstand   haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24

   Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein  

   Ersatzfahrzeug

   nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos

   zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst

   gleichwertigen Mietwagens zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Mel-

   dung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weiter gehender

   Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Der Auftragnehmer ist auch für

   die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei

   denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

   3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines

   Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung

   entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

   4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung z. B.

   durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes

   Verschulden,

   nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum

   Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung

   von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch -

   soweit möglich und zumutbar - verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten und

   ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für

   die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen.

   IV. Abnahme

   1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des

   Auftragnehmers soweit nichts anderes vereinbart ist.

   2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der

   Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.

   Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

   V. Berechnung des Auftrags

   1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technische in sich abgeschlossene

   Arbeitsleistung sowie für verwendete Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

   Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf

   seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

   2. Wird der Auftrag auf Grund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf

   den Kostenvoranschlag wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

   3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss

   seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und

   spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung  erfolgen.

   VI. Zahlung

   1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach

   Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder

   sonstigen Nachlässen - zu leisten.

   2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere

   Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der

   Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung

   mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die

   Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen,

   soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht.

   Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen

   Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Be-

   lastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

   Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht auf

den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht

kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend

gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehe.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese

unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Auftraggeber

wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern,

neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist vom Tage der Abnahme

an gerechnet, in Folge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die

Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

Sachmängelansprüche verjähren stets in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingendlängere Fristen

 vorschreibt.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen,

einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers

in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen

Mängel stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der

Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren

Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer mindestens dreimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb

einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist der Auftragnehmer

von der Mängelbeseitigung befreit.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen

sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung

des Auftragnehmers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen

Gebrauch.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche

vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Die Mängelbeseitigungsansprüche beziehen sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten

Beschaffenheit, oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche

Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger

Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer

Einflüsse, wie z. B. chemische oder mechanische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht

vorausgesetzt sind. Wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäße Änderungen, Verarbeitung

oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden

Folgen keine Mängelansprüche.

7. Weitergehende oder andere als die geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer

und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von

Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Ansprüche aus Sachmängeln und Haftung sind nicht übertragbar! (Verkauf d. Fahrzeuges)

9. Die Ziffern 1-7 gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung

oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrags erfolgten Vorschläge oder Beratungen

oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

IX. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten

des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Auftraggeber nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren

diese mit dem Ablauf von 12 Monaten.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes

geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen

unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Schiedsgutachterverfahren für PKW

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer

die für die ausführende Werkstatt des Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks

anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch Anrufung der Schiedsstelle wir der Rechtweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den

Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstele ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XII. Gerichtsstand.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten

einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hagenow. Der gleiche

Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-Erhebung

nicht bekannt ist.